Teilamortisations-Leasingverträge
Posted by Individueller-Kredit.com Redaktion on Juli 29th, 2009Das Leasing ist eine immer beliebter werdende Finanzierungsform, die niedrige Monatsraten bietet und somit das Budget nicht so stark belastet wie etwa eine Kredit Finanzierung. Beim Abschluss eines Leasingvertrages besteht für Leasingnehmer die Möglichkeit, zwischen der Voll- und der Teilamortisation zu unterscheiden. Die Wahl beider Varianten ist dabei von entscheidender Bedeutung, denn sie haben auch Einfluss auf die monatlichen Leasingraten. Diese Leasingraten sind bei der Variante der Teilamortisation deutlich niedriger als bei der Vollamortisation. Der Grund hierfür ist, dass bei der Vollamortisation die Kosten des Leasinggutes inklusive angefallener Zins- und Nebenkosten vom Leasinggeber vollständig bezahlt werden. Bei der Teilamortisation hingegen übernimmt der Leasinggeber diese Kosten nicht vollständig, sondern, wie der Name schon vermuten lässt, nur zu einem Teil. Das Kennzeichen von Teilamortisationsverträgen ist die Tatsache, dass die Leasingverträge über etwa 40-90% der gewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach den amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) vorhanden sind, abgeschlossen werden. Durch die nur teilweise Amortisation der Kosten verbleibt am Ende des Leasingvertrages natürlich ein nicht unerheblicher Restwert. Dieser Restwert wird zuerst durch den Verkauf des Leasinggutes reduziert, der am freien Markt erzielt werden kann. Wird hierbei der eigentliche Restwert nach AfA-Tabelle erzielt, muss der Leasingnehmer die noch offene Differenz an den Leasinggeber überweisen. Wird hingegen ein höherer Verkaufspreis erzielt, erhält der Leasingnehmer meist etwa 75% dieses Mehrerlöses als Gutschrift, so dass sich der noch verbleibende Differenzbetrag deutlich verringert. Wird hingegen ein niedrigerer Wert als der errechnete Restwert erzielt, etwa weil das Fahrzeug Vorschäden hat oder aber durch Kratzer oder Dellen beschädigt ist, werden die Leasinggesellschaften in der Regel von ihrem so genannten Andienungsrecht Gebrauch machen. Nach diesem Recht verpflichtet sich der Leasingnehmer zum Kauf des Investitionsgutes, so dass er selbst das Restwertrisiko in vollem Umfang trägt.
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