Grunderwerbssteuer bei der Baufinanzierung berücksichtigen
Posted by Individueller-Kredit.com Redaktion on September 6th, 2009Die Grunderwerbssteuer oder auch Grunderwerbsteuer ist eine Umsatzsteuer, die in Deutschland beim Kauf eines Grundstücks anfällt. Diese Steuer steht dem jeweiligen Bundesland zu, in dem sich das veräußerte Grundstück befindet. Die Bundesländer sind berechtigt, die Zahlungen aus der Grunderwerbssteuer an die Kommunen weiterzuleiten.
Berechnet wird die Grunderwerbssteuer anhand der so genannten Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag, den der Käufer bezahlen muss, um das Grundstück zu erhalten. Dazu zählen neben dem Wert des Grundstücks auch die Übernahme von Schulden, die auf dem Grundstück lasten oder der kapitalisierte Wert von Erbbauzinsen. In den meisten Bundesländern werden 3,5 % der Bemessungsgrundlage als Grunderwerbssteuer berechnet. Seit dem 01.09.2006 dürfen allerdings die Bundesländer die Höhe der Grunderwerbssteuer selbst bestimmen, weshalb sie in Berlin und Hamburg 4,5 % der Bemessungsgrundlage beträgt.
Nach Abschluss des Kaufvertrags erhält der Käufer einen Steuerbescheid, den er innerhalb von vier Wochen bezahlen muss. Da es sich um eine Verkehrssteuer handelt, ist eine Stundung der Grunderwerbssteuer nicht möglich. Ohne Zahlung der Grunderwerbssteuer kommt der Käufer allerdings auch nicht weiter, denn eine Grundbucheintragung erfolgt in der Regel erst, wenn das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt schriftlich die Zahlung der Grunderwerbssteuer und muss dem zuständigen Grundbuchamt zusammen mit allen weiteren Kaufunterlagen vorgelegt werden. Erst dann erfolgt eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch.
Es gibt aber auch einige Ausnahmefälle, bei denen eine Grundstücksübertragung ohne Zahlung der Grunderwerbssteuer möglich ist. Dazu zählt unter anderem der Kauf eines Grundstücks von einem Ehepartner, auch im Falle einer Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Der Kauf eines Grundstücks von anderen direkten Verwandten in so genannter gerader Linie, also z.B. Kindern oder auch Stiefkindern und deren Ehepartnern, ist ebenfalls befreit von der Grunderwerbssteuer. Eine weitere Möglichkeit der Befreiung von der Grunderwerbssteuer ist eine Schenkung, aber nur, wenn die Schenkung mit einem Nießbrauchrecht des Schenkenden verbunden ist. Zahlt dagegen der Beschenkte Geld oder erbringt er andere Sachleistungen zu Gunsten des Schenkenden, muss wiederum Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Auch bei einer Erbschaft ist der Kauf eines Grundstücks durch einen oder mehrere Miterben befreit von der Grunderwerbssteuer, wenn dadurch das Erbe aufgeteilt wird.
Generell kommt es darauf an, welchen Wert das gekaufte Grundstück hat. Kauft man ein Grundstück bis zu einem Wert von 2.500,00 €, fällt keine Grunderwerbssteuer an. Ab einem Grundstückswert von 2.500,01 €, muss auf den vollen Kaufpreis Grunderwerbssteuer gezahlt werden, da es sich bei dem Betrag von 2.500,00 € um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Grunderwerbssteuer beim Kauf einer Immobilie
- Grunderwerbsteuer (Wikipedia)
- Steuern beim Kauf einer Eigentumswohnung
- Grundsteuer (Bundesfinanzministerium)
Tags: Baufinanzierung, Erbbauzinsen, Grundbuch, Grundbuchamt, Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer, Nießbrauchrecht, Unbedenklichkeitsbescheinigung